Pflege: Gesetzliche Regelungen zur Fortbildung

Von
Thomas Maximilian Lener
Samstag, 15. Feber 2025

Wie ist die Fortbildung für die Pflege in Österreich gesetzlich geregelt?

Die Fortbildungspflicht für Pflegeberufe ist im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) verankert[1][6].

Umfang der Fortbildungspflicht

Der Umfang der vorgeschriebenen Fortbildungen variiert je nach Berufsgruppe:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (DGKP): 60 Stunden in 5 Jahren[1][2][6]
  • Pflegefachassistenz (PFA) und Pflegeassistenz (PA): 40 Stunden in 5 Jahren[1][2][3]
  • Fachsozialbetreuer/in (FSB) und Dipl. Sozialbetreuer (DSB): 32 Stunden in 2 Jahren[1][2]
  • Heimhilfe: 16 Stunden in 2 Jahren[1][2]

Inhalte der Fortbildungen

Die Fortbildungen sollen folgende Zwecke erfüllen:

  • Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften[1][3][6]
  • Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten[3][6]

Nachweis und Kontrolle

  • Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen[3][6].
  • Die Fortbildungspflicht fällt unter die Eigenverantwortung der Berufsangehörigen[2].
  • In den meisten Berufsgesetzen sind keine spezifischen Kontrollen vorgesehen, mit Ausnahme des Sanitätergesetzes[2].
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe müssen grundsätzlich niemandem die Fortbildungsstunden nachweisen[1].

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Mit Ausnahme des Sanitätergesetzes sehen die Berufsrechte keinen Verlust der Berufsberechtigung vor, wenn die Fortbildungsstunden nicht erreicht werden. Allerdings kann eine Verletzung der Berufspflichten im Anlassfall zu rechtlichen Konsequenzen führen[2].

Anerkannte Fortbildungen

Als Fortbildungen gelten alle fachspezifischen Veranstaltungen, Kurse und ähnliche Aktivitäten, die Informationen zu den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen der Pflegewissenschaft bzw. der medizinischen Wissenschaft enthalten oder zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen. Auch betriebsinterne Fortbildungen können angerechnet werden[2].

Quellen:

[1] Gastbeitrag: Fortbildungsverpflichtung der Pflegeberufe in Österreich https://www.lazarus.at/2023/10/17/gastbeitrag-fortbildungsverpflichtung-der-pflegeberufe-in-oesterreich/

[2] Fortbildungspflicht in Gesundheitsberufen https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/gesundheitsundsozialberufe/Fortbildungspflicht_in_Gesundheitsberufen.html

[3] 104c GuKG Fortbildung - und Krankenpflegegesetz - Jusline https://www.jusline.at/gesetz/gukg/paragraf/104c

[4] Fortbildung für Gesundheits - Arbeiterkammer Steiermark https://stmk.arbeiterkammer.at/gsb

[5] [PDF] Richtlinie für Fortbildungen https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:c4961be4-7b26-4a30-bafc-b41198e28eb3/Fortbildungsrichtlinie%20(Stand%202022-10).pdf

[6] 63 GuKG Fortbildung - und Krankenpflegegesetz - Jusline https://www.jusline.at/gesetz/gukg/paragraf/63

[7] Fort- und Weiterbildungen in der Pflege https://pflege-zukunft.at/fort-und-weiterbildungen/

[8] Gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen - connexia https://www.connexia.at/bildung/allgemeines-service/gesetzliche-fortbildungsverpflichtungen/

Thomas Maximilian Lener

Geschäftsführer

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