Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen verantwortlich. Er handelt nach ethischen, rechtlichen, interkulturellen, psychosozialen und systemischen Grundsätzen und bietet gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative und palliative Kompetenzen sowie medizinische Maßnahmen. Zudem ist er an der interprofessionellen Zusammenarbeit, der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege und der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege beteiligt.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte sind für den gesamten Pflegeprozess verantwortlich und tragen auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
Sie entwickeln, organisieren und implementieren pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Steigerung der Gesundheitskompetenz. Abgesehen davon führen sie auch medizinische Diagnose- und Therapieaufgaben aus, die ihnen von Ärzten übertragen werden. Sie sind auch an der praktischen Ausbildung aller drei pflegerischen Berufsgruppen beteiligt, sie bieten pflegerische Gesundheitsberatung und Schulungen für Angehörige und Unterstützungspersonal an.
Die Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst 4600 Stunden an einer Fachhochschule. Es gibt eine Fortbildungspflicht von 60 Stunden innerhalb 5 Jahren. Es besteht auch die Möglichkeit, durch Sonderausbildungen Spezialisierungen zu erlangen.
Die Aufgaben der Pflegefachassistenz (PFA) beinhalten die direkte Unterstützung des gehobenen Pflegedienstes sowie von Ärzt*innen. Sie übernimmt eigenverantwortlich delegierte Aufgaben im pflegerischen und medizinischen Bereich, wie beispielsweise die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und Mobilisation, die Erhebung von medizinischen Basisdaten, Blutentnahme, verschiedene Wundversorgungen, die Verabreichung von Arzneimitteln und Injektionen, das Legen und Entfernen von Magensonden, das Durchführen standardisierter diagnostischer Programme, wie z. B. EKG, sowie die Mobilisation.
Sie wirken mit in der praktischen Ausbildung von Pflegeassistent*innen und Pflegefachassistent*innen, und betreiben aktive Kommunikation mit und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen.
Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz dauert 3200 Stunden und es besteht eine Fortbildungspflicht von 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
In den Pflegeassistenzberufen (PA) werden den Assistenten nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verschiedene Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses übertragen. Zu diesen Aufgaben zählen unter anderem die Unterstützung bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Mobilisation, die Verabreichung von Arzneimitteln, die Durchführung einfacher Wundversorgungen und die Erhebung medizinischer Basisdaten.
Darüber hinaus übernehmen die Assistenten Mitwirkungsaufgaben in der praktischen Ausbildung von Pflegeassistenten und kommunizieren und begleiten pflegebedürftige Menschen.
Die Ausbildung zum Pflegeassistenten dauert insgesamt 1600 Stunden. Zur Erhaltung des Ausbildungsstandards ist eine Fortbildungspflicht von 40 Stunden innerhalb fünf Jahren vorgesehen.
* Assistenztätigkeiten
Ausbildungsdauer: 400 Stunden
Selbständige Betreuungskräfte dürfen, die ihnen anvertrauten Personen laut Gewerbeordnung von 1994 durch folgende Tätigkeiten unterstützen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten und Botengänge, Gartenarbeiten, Bügeln,...
Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen Gesellschaft leisten: Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten, organisatorische Unterstützung, ...
Organisation von Personenbetreuung: z.B. Termine vereinbaren
Diese Tätigkeiten dürfen legal im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses von Personenbetreuern durchgeführt werden, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien, eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen:
Ärztliche Tätigkeiten können grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung übernommen werden, mit rechtsgültiger Einwilligung der betreuten Person, je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
• Personenbetreuer sind verpflichtet alle Informationen dem Gesundheitspersonal vorzuweisen
• Personenbetreuer haben die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten zu dokumentieren