Das Pflegegeld für Erwachsene

Autorin
Derya Lener, BScN, MSc, DGKP
Veröffentlicht am 28. April 2023
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https://pflegenetwork.at/pflegegeld
Veröffentlicht am 28. April 2023
Autorin
Derya Lener
BScN, MSc, DGKP

Inhaltsverzeichnis

Was ist Pflegegeld?

Wer hat Anspruch?

In welcher Höhe gebührt das Pflegegeld?

Wo wird das Pflegegeld beantragt?

Wie erfolgt die Pflegegeldbegutachtung?

Was wird begutachtet?

Wie erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes?

Wo können Sie weitere Informationen erhalten?

Fortbildungsangebot für Pflegekräfte

Neue Publikationen automatisch per Email erhalten

Literaturverzeichnis

Anhang (praktische Links)

Medieninhaber und Herausgeber

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§1 BPGG).

Wer hat Anspruch?

Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Personen mit grundsätzlich gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (§ 3a Absatz 1 BPGG) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde (§4 Absatz 1 BPGG).

In welcher Höhe gebührt das Pflegegeld?

Gemäß §4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 BPGG
Pflegebedarf
Stufe
Euro monatlich
Mehr als 65 Stunden
1
€ 175,00
Mehr als 95 Stunden
2
€ 322,70
Mehr als 120 Stunden
3
€ 502,80
Mehr als 160 Stunden
4
€ 754,00

Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, insbesondere weil

  • die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich sind.
5
€ 1.024,20

mehr als 180 Stunden, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen über 24 Stunden erforderlich sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
6
€ 1.430,20

mehr als 180 Stunden, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
7
€ 1.879,50
Pflegeaufwand von
mehr als 65 Stunden / Monat
Pflegestufe 1
€ 175,00 monatlich
Pflegeaufwand von
mehr als 95 Stunden / Monat
Pflegestufe 2
€ 322,70 monatlich
Pflegeaufwand von
mehr als 120 Stunden / Monat
Pflegestufe 3
€ 502,80 monatlich
Pflegeaufwand von
mehr als 160 Stunden / Monat
Pflegestufe 4
€ 754,00 monatlich

Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, insbesondere weil

  • die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich sind.
Pflegestufe 5
€ 1.024,20 monatlich

Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen über 24 Stunden erforderlich sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Pflegestufe 6
€ 1.430,20 monatlich

Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
Pflegestufe 7
€ 1.879,50 monatlich

Wo wird das Pflegegeld beantragt?

Das Pflegegeld wird beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt. Sie können das Pflegegeld mittels online Antrag via Handysignatur / ID Austria oder Formular zum Ausdrucken beantragen. Die Links zu den Formularen finden Sie im Anhang zu diesem Artikel.

Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf Pflegegeld zu stellen:
  • Pflegebedürftige
  • Gesetzliche Vertreter/innen bzw. Sachwalter/innen
  • Familienmitglieder
  • Haushaltsangehörige (Pensionsversicherungsanstalt (PVA), 2019

Wie erfolgt die Pflegegeldbegutachtung

Ärztinnen und Ärzte oder diplomierte Pflegekräfte des Versicherungsträgers ermitteln als Pflegegeldbegutachter*innen im Rahmen eines persönlichen Besuches den Pflegebedarf. Sie können eine Vertrauensperson zur Begutachtung am Formular angeben (Arbeiterkammer (AK), 2022).

Was wird begutachtet?

Die Pflegegeldbegutachter*in erhebt neben ihren Daten und Umständen den zeitlichen Pflege bzw. Betreuungsaufwand sowie ihre verwendeten Hilfsmittel. Es ist wichtig dem Gutachtenden Informationen und Dokumente vorzubereiten, die auch für die Einstufung relevant sind. Das können Arztbriefe, Medikamentenverordnung, eine Auflistung der Therapien, Pflege- und Betreuungstagebücher und die Pflegedokumentation sein.

Wenn die Pflege durch Pflege- und Altenheime oder ambulante Dienste geschieht, wird die Pflegedokumentation für die Begutachtung berücksichtigt. Fragen Sie die zuständige Diplomierte Pflegekraft. Die Pflegedokumentation dient dazu, um den tatsächlichen Pflegeaufwand belegen zu können und ist als Maßstab der Pflegebedürftigkeit zu sehen.
Wenn die Betreuung durch die Angehörigen geschieht, hat die Arbeiterkammer eine App entwickelt, welche Sie aktiv zur Erfassung nutzen können (Arbeiterkammer (AK), o. D.-a). Den Link zur App finden Sie im Anhang dieses Artikels.

Die Feststellung des zeitlichen Betreuungs- und Pflegeaufwandes erfolgt mit in der Einstufungsverordnung festgelegten Mindest-, Richt- und Fixwerten (§ 1 Absatz 3 EinstV):
Verrichtungen
täglicher Richtwert / Minuten
Stunden im Monat
Tägliche Körperpflege §1 (3) EinstV
2 x 25 Minuten
25 Stunden
Zubereitung von Mahlzeiten §1 (3) EinstV
60 Minuten
30 Stunden
Einnehmen von Mahlzeiten
60 Minuten
30 Stunden
Verrichtung der Notdurft
4 x 15 Minuten
30 Stunden
Reinigung bei Inkontinenz
4 x 10 Minuten
20 Stunden
Entleerung / Reinigung des Leibstuhls
4 x 5 Minuten
10 Stunden
An- und Auskleiden
2 x 20 Minuten
20 Stunden
Anus praeter-Pflege
15 Minuten
7,5 Stunden
Kanülen- und / oder Sonden Pflege
je 10 Minuten
5 Stunden
Katheder Pflege
10 Minuten
5 Stunden
Einläufe
30 Minuten
15 Stunden
Einnahme von Medikamenten
6 Minuten
3 Stunden
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (innen)
30 Minuten
15 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außen) §2 (2)
-
10 Stunden
Motivationsgespräche §4 (1)
-
10 Stunden
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten §2 (2)
-
10 Stunden
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände §2 (2)
-
10 Stunden
Pflege der Leib- und Bettwäsche §2
-
10 Stunden
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial §2 (2)
-
10 Stunden
Erschwerniszuschlag §1 (6)
-
45 Stunden
Tägliche Körperpflege §1 (3) EinstV
2 x 25 Minuten täglich
25 Stunden / Monat
Zubereitung von Mahlzeiten §1 (3) EinstV
60 Minuten täglich
30 Stunden / Monat
Einnehmen von Mahlzeiten
60 Minuten täglich
30 Stunden / Monat
Verrichtung der Notdurft
4 x 15 Minuten täglich
30 Stunden / Monat
Reinigung bei Inkontinenz
4 x 10 Minuten täglich
20 Stunden / Monat
Entleerung / Reinigung des Leibstuhls
4 x 5 Minuten täglich
10 Stunden / Monat
An- und Auskleiden
2 x 20 Minuten täglich
20 Stunden / Monat
Anus praeter-Pflege
15 Minuten täglich
7,5 Stunden / Monat
Kanülen- und / oder Sonden Pflege
je 10 Minuten täglich
5 Stunden / Monat
Katheder Pflege
10 Minuten täglich
5 Stunden / Monat
Einläufe
30 Minuten täglich
15 Stunden / Monat
Einnahme von Medikamenten
6 Minuten täglich
3 Stunden / Monat
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (innen)
30 Minuten täglich
15 Stunden / Monat
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außen) §2 (2)
-
10 Stunden / Monat
Motivationsgespräche §4 (1)
-
10 Stunden / Monat
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten §2 (2)
-
10 Stunden / Monat
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände §2 (2)
-
10 Stunden / Monat
Pflege der Leib- und Bettwäsche §2
-
10 Stunden / Monat
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial §2 (2)
-
10 Stunden / Monat
Erschwerniszuschlag §1 (6)
-
45 Stunden / Monat
Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 Absatz 1 EinstV).

Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist (§ 3 Absatz 1 EinstV).
Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (§ 3 Absatz 2 EinstV).

Das Pflegegeld ist als Beitrag für pflegebedürftige Menschen für ihre entstandene Pflegebedürftigkeit zu sehen. Die in der Tabelle 2 angeführten Richtwerte betreffen die komplette Übernahme durch eine betreuende und/oder pflegende Person und ändern sich individuell je nach Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegewerbers.

Neben diesen Kriterien sind auch diagnostisch spezifische Regelungen, die Mindesteinstufungen mit sich bringen, die in Bundespflegegeldgesetz § 4 Absatz 1 - 7 beschrieben sind. Fragen Sie Ihre Ärztin,Ihren Arzt um Informationen.

Wie erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes?

Der Bezug des Pflegegeldes beginnt am Anfang des Monats, der auf die Antragstellung folgt und endet mit dem Tod des Pflegegeldwerbers. Wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände eintritt, ist es neu zu bemessen. Zu Unrecht bezogenes Pflegegeld wird rückgefordert.

Bei stationären Aufenthalt oder in einer Rehabilitationseinrichtung ruht das Pflegegeld. Das Pflegegeld wird 12 x jährlich ausbezahlt (Arbeiterkammer (AK), 2022).

Wo können Sie weitere Informationen erhalten?

Die pflegebedürftigen Menschen sowie Ihre Angehörigen können bei Bürgerberatungsstellen weitere Informationen und Beratung erhalten:

Telefon 01 711 00 -862286
Internet infoservice.sozialministerium.at
Internet pflege.gv.at

Zusätzlich können Sie bei der Pflegegeld Antragstellung eine kostenlose Pflegeberatung zu Hause durch eine diplomierte Pflegefachkraft beantragen.

Fortbildungsangebot für Pflegekräfte

Die Relevanz der Pflegedokumentation bei pflegerischen Gutachten:

Eine umfassende und adäquate Dokumentation ist wichtig, um den tatsächlichen Pflegealltag belegen zu können. Sie bildet eine wesentliche Grundlage für Pflegegeldbegutachter*innen bei der Entscheidungsfindung. Als Pflegekräfte für unsere Klienten ist es wichtig, durch unsere richtige Dokumentation dem Pflegebegutachtenden die Arbeit schlüssig zu repräsentieren.

Dies ist im Sinne unsere Klienten und auch begutachtende Person wichtig. Tatsache ist, dass die begutachtende Person die Klienten bei der Begutachtung sieht und somit nur eine Momentaufnahme bekommt. Unsere Vorarbeit, Bereitstellung der Informationen und Dokumentation erleichtert nicht nur die objektive Wahrnehmung des Begutachtenden, sondern führt zur adäquaten Beurteilung des Pflegebedarfs.

Inhalt der Fortbildung:
Grundlagen zum Pflegegeld
Relevanz der Pflegedokumentation
Zusammenarbeit mit Ärzt*innen und Ärzten und anderen Therapeuten
Was ist bei der Beratung über Pflegegeld wichtig?
Fallbeispiele

Diese Fortbildung kann als Präsenzveranstaltung oder Online stattfinden.
Dieses Angebot stammt von Pflegefortbildung® (https://pflegefortbildung.eu) und umfasst 3 Stunden.

Wenn Sie als Pflegekraft oder Organisation Interesse an dieser Fortbildung haben, beraten wir Sie gerne ausführlich:
Ihre Ansprechpartnerin
Derya Lener, BScN, MSc, DGKP
Geschäftsführerin
Telefon 0720 310 666 666
[email protected]
Ihr Ansprechpartner
Thomas Maximilian Lener
Geschäftsführer
Telefon 0720 310 666 777
[email protected]

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Literaturverzeichnis

Arbeiterkammer. (o. D.-a). „Mein Pflegegeld“ - Der Weg zum Pflegegeld und der richtigen Einstufung. Abgerufen am 24. April 2023, von https://www.arbeiterkammer.at/service/rechner/AK_Pflegegeld-App.html

Arbeiterkammer. (o. D.-b). Pflegegeld. Link

Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). (o. D.). Informationen zu Pflege und Betreuung in Österreich. https://www.sozialministerium.at/Themen/Pflege.html

RIS. (2023). Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz - BPGG §1 - §49. Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen am 22.04.2023, von https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008859

RIS. (2023). Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV §1 - §9. Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen am 22.04.2023, von https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009142

Anhang

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Antrag auf Pflegegeld (PDF)Antrag auf Pflegegeld (Online mit Handysignatur / ID Austria)

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Antrag auf Pflegegeld (PDF)Antrag auf Pflegegeld (Online mit Handysignatur / ID Austria)

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB)

Antrag auf Pflegegeld (PDF)

Arbeiterkammer (AK)

Kostenlose App "Mein Pflegegeld"

Medieninhaber und Herausgeber

pflege network® - Nr. 2- 4/2023
Das Pflegegeld für Erwachsene

Medieninhaber und Herausgeber
pflege network®
Autorin: Derya Lener, MSc

Tom & Derry OG
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6150 Steinach am Brenner

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Persönlich haftende Gesellschafter
Derya Lener, MSc - 50%
Thomas Maximilian Lener - 50%

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