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Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§1 BPGG).
Wer hat Anspruch?
Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Personen mit grundsätzlich gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (§ 3a Absatz 1 BPGG) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde (§4 Absatz 1 BPGG).
In welcher Höhe gebührt das Pflegegeld?
Gemäß §4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 BPGG
Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, insbesondere weil
- die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
- die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich sind.
mehr als 180 Stunden, wenn
- zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen über 24 Stunden erforderlich sind oder
- die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
mehr als 180 Stunden, wenn
- keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
- ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
Pflegeaufwand von
mehr als 65 Stunden / Monat
Pflegeaufwand von
mehr als 95 Stunden / Monat
Pflegeaufwand von
mehr als 120 Stunden / Monat
Pflegeaufwand von
mehr als 160 Stunden / Monat
Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, insbesondere weil
- die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist oder
- die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich sind.
Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn
- zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen über 24 Stunden erforderlich sind oder
- die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden / Monat, wenn
- keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
- ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
Wo wird das Pflegegeld beantragt?
Das Pflegegeld wird beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt. Sie können das Pflegegeld mittels online Antrag via Handysignatur / ID Austria oder Formular zum Ausdrucken beantragen. Die Links zu den Formularen finden Sie im Anhang zu diesem Artikel.
Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf Pflegegeld zu stellen:
- Pflegebedürftige
- Gesetzliche Vertreter/innen bzw. Sachwalter/innen
- Familienmitglieder
- Haushaltsangehörige (Pensionsversicherungsanstalt (PVA), 2019
Wie erfolgt die Pflegegeldbegutachtung
Ärztinnen und Ärzte oder diplomierte Pflegekräfte des Versicherungsträgers ermitteln als Pflegegeldbegutachter*innen im Rahmen eines persönlichen Besuches den Pflegebedarf. Sie können eine Vertrauensperson zur Begutachtung am Formular angeben (Arbeiterkammer (AK), 2022).
Was wird begutachtet?
Die Pflegegeldbegutachter*in erhebt neben ihren Daten und Umständen den zeitlichen Pflege bzw. Betreuungsaufwand sowie ihre verwendeten Hilfsmittel. Es ist wichtig dem Gutachtenden Informationen und Dokumente vorzubereiten, die auch für die Einstufung relevant sind. Das können Arztbriefe, Medikamentenverordnung, eine Auflistung der Therapien, Pflege- und Betreuungstagebücher und die Pflegedokumentation sein.
Wenn die Pflege durch Pflege- und Altenheime oder ambulante Dienste geschieht, wird die Pflegedokumentation für die Begutachtung berücksichtigt. Fragen Sie die zuständige Diplomierte Pflegekraft. Die Pflegedokumentation dient dazu, um den tatsächlichen Pflegeaufwand belegen zu können und ist als Maßstab der Pflegebedürftigkeit zu sehen.
Wenn die Betreuung durch die Angehörigen geschieht, hat die Arbeiterkammer eine App entwickelt, welche Sie aktiv zur Erfassung nutzen können (Arbeiterkammer (AK), o. D.-a). Den Link zur App finden Sie im Anhang dieses Artikels.
Die Feststellung des zeitlichen Betreuungs- und Pflegeaufwandes erfolgt mit in der Einstufungsverordnung festgelegten Mindest-, Richt- und Fixwerten (§ 1 Absatz 3 EinstV):
täglicher Richtwert / Minuten
Tägliche Körperpflege §1 (3) EinstV
Zubereitung von Mahlzeiten §1 (3) EinstV
Reinigung bei Inkontinenz
Entleerung / Reinigung des Leibstuhls
Kanülen- und / oder Sonden Pflege
Einnahme von Medikamenten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (innen)
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außen) §2 (2)
Motivationsgespräche §4 (1)
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten §2 (2)
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände §2 (2)
Pflege der Leib- und Bettwäsche §2
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial §2 (2)
Erschwerniszuschlag §1 (6)
Tägliche Körperpflege §1 (3) EinstV
Zubereitung von Mahlzeiten §1 (3) EinstV
Reinigung bei Inkontinenz
Entleerung / Reinigung des Leibstuhls
Kanülen- und / oder Sonden Pflege
Einnahme von Medikamenten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn (innen)
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außen) §2 (2)
Motivationsgespräche §4 (1)
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten §2 (2)
Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände §2 (2)
Pflege der Leib- und Bettwäsche §2
Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial §2 (2)
Erschwerniszuschlag §1 (6)
Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 Absatz 1 EinstV).
Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist (§ 3 Absatz 1 EinstV).
Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (§ 3 Absatz 2 EinstV).
Das Pflegegeld ist als Beitrag für pflegebedürftige Menschen für ihre entstandene Pflegebedürftigkeit zu sehen. Die in der Tabelle 2 angeführten Richtwerte betreffen die komplette Übernahme durch eine betreuende und/oder pflegende Person und ändern sich individuell je nach Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegewerbers.
Neben diesen Kriterien sind auch diagnostisch spezifische Regelungen, die Mindesteinstufungen mit sich bringen, die in Bundespflegegeldgesetz § 4 Absatz 1 - 7 beschrieben sind. Fragen Sie Ihre Ärztin,Ihren Arzt um Informationen.
Wie erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes?
Der Bezug des Pflegegeldes beginnt am Anfang des Monats, der auf die Antragstellung folgt und endet mit dem Tod des Pflegegeldwerbers. Wenn eine wesentliche Veränderung der Umstände eintritt, ist es neu zu bemessen. Zu Unrecht bezogenes Pflegegeld wird rückgefordert.
Bei stationären Aufenthalt oder in einer Rehabilitationseinrichtung ruht das Pflegegeld. Das Pflegegeld wird 12 x jährlich ausbezahlt (Arbeiterkammer (AK), 2022).
Wo können Sie weitere Informationen erhalten?
Die pflegebedürftigen Menschen sowie Ihre Angehörigen können bei Bürgerberatungsstellen weitere Informationen und Beratung erhalten:
Telefon 01 711 00 -862286
Internet infoservice.sozialministerium.at
Internet pflege.gv.at
Zusätzlich können Sie bei der Pflegegeld Antragstellung eine kostenlose Pflegeberatung zu Hause durch eine diplomierte Pflegefachkraft beantragen.
Fortbildungsangebot für Pflegekräfte
Die Relevanz der Pflegedokumentation bei pflegerischen Gutachten:
Eine umfassende und adäquate Dokumentation ist wichtig, um den tatsächlichen Pflegealltag belegen zu können. Sie bildet eine wesentliche Grundlage für Pflegegeldbegutachter*innen bei der Entscheidungsfindung. Als Pflegekräfte für unsere Klienten ist es wichtig, durch unsere richtige Dokumentation dem Pflegebegutachtenden die Arbeit schlüssig zu repräsentieren.
Dies ist im Sinne unsere Klienten und auch begutachtende Person wichtig. Tatsache ist, dass die begutachtende Person die Klienten bei der Begutachtung sieht und somit nur eine Momentaufnahme bekommt. Unsere Vorarbeit, Bereitstellung der Informationen und Dokumentation erleichtert nicht nur die objektive Wahrnehmung des Begutachtenden, sondern führt zur adäquaten Beurteilung des Pflegebedarfs.
Inhalt der Fortbildung:
Grundlagen zum Pflegegeld
Relevanz der Pflegedokumentation
Zusammenarbeit mit Ärzt*innen und Ärzten und anderen Therapeuten
Was ist bei der Beratung über Pflegegeld wichtig?
Fallbeispiele
Diese Fortbildung kann als Präsenzveranstaltung oder Online stattfinden.
Dieses Angebot stammt von Pflegefortbildung® (https://pflegefortbildung.eu) und umfasst 3 Stunden.
Wenn Sie als Pflegekraft oder Organisation Interesse an dieser Fortbildung haben, beraten wir Sie gerne ausführlich:

Ihre Ansprechpartnerin
Derya Lener, BScN, MSc, DGKP
Geschäftsführerin
Telefon 0720 310 666 666
[email protected]
Ihr Ansprechpartner
Thomas Maximilian Lener
Geschäftsführer
Telefon 0720 310 666 777
[email protected]Neue Publikationen automatisch per Email erhalten
Sie können neu erscheinende pflege network Publikationen® bequem per Email erhalten.
Diese Email Liste dient ausschließlich der Information zu neuen Publikationen. Es ist kein Newsletter. Es ist keine Werbung.
Literaturverzeichnis
Arbeiterkammer. (o. D.-a). „Mein Pflegegeld“ - Der Weg zum Pflegegeld und der richtigen Einstufung. Abgerufen am 24. April 2023, von https://www.arbeiterkammer.at/service/rechner/AK_Pflegegeld-App.html
Arbeiterkammer. (o. D.-b). Pflegegeld. Link
Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). (o. D.). Informationen zu Pflege und Betreuung in Österreich. https://www.sozialministerium.at/Themen/Pflege.html
RIS. (2023). Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz - BPGG §1 - §49. Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen am 22.04.2023, von https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008859
RIS. (2023). Gesamte Rechtsvorschrift für Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV §1 - §9. Rechtsinformationssystem des Bundes. Abgerufen am 22.04.2023, von https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009142
Anhang
Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Antrag auf Pflegegeld (PDF)Antrag auf Pflegegeld (Online mit Handysignatur / ID Austria)Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Antrag auf Pflegegeld (PDF)Antrag auf Pflegegeld (Online mit Handysignatur / ID Austria)Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB)
Antrag auf Pflegegeld (PDF)Arbeiterkammer (AK)
Kostenlose App "Mein Pflegegeld"Medieninhaber und Herausgeber
pflege network® - Nr. 2- 4/2023
Das Pflegegeld für Erwachsene
Medieninhaber und Herausgeber
pflege network®
Autorin: Derya Lener, MSc
Tom & Derry OG
Unternehmensberater
Zirmweg 99
6150 Steinach am Brenner
24-Stunden-Hotline +43 (720) 310 666
Internet pflegenetwork.at
Email
[email protected]Die regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen von pflege network® Ausgaben dienen der Information über und der Bekanntmachung von pflege network®.
Persönlich haftende Gesellschafter
Derya Lener, MSc - 50%
Thomas Maximilian Lener - 50%
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